Zulässige Maßnahmen

Urlaubsrückkehrer

Fragen, ob ein Beschäftigter in einem Risikogebiet war oder mit einem Erkrankten direkten Kontakt hatte, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Behörden

Nach Aufforderung durch Gesundheitsbehörden: Die Übermittelung von Daten
über erkrankte Beschäftigte, über
Beschäftigte mit Aufenthalt
in Risikogebieten oder Kontakte zu Infizierten an
die Behörden.

Freiwillige Selbstauskunft

Freiwillige Selbstauskunfts- oder Fragebögen zu Aufenthaltsort und Symptomen.

Fiebermessung

Freiwillige Fiebermessung
entweder durch den Beschäftigten selbst oder
einen (Betriebs-)Arzt.

Personenbezogene Daten

Nur im Einverständnis mit Beschäftigten: Erhebung der aktuellen privaten Handynummern oder andere Kontaktdaten von der Belegschaft, zur Information bei Schließung
des Betriebs oder in ähnlichen Fällen

Nicht zulässige Maßnahmen

Nennung von Infizierten

Arbeitgeber dürfen den Beschäftigten nicht unter
Nennung des konkreten Namens
mitteilen, dass ein bestimmter Mitarbeiter am Virus erkrankt ist, da die Kenntnis von der Corona-
Erkrankung eines Mitarbeiters für diesen zu einer enormen Stigmatisierung führen kann.
Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Infizierten sollten gewarnt und vorübergehend freigestellt
werden.

Befragung aller Mitarbeiter

Die pauschale Befragung
aller Mitarbeiter zu Reisezielen (ohne konkrete Anhaltspunkte oder Reise).

Befragung zu Gesundheit

Die pauschale Befragung aller Mitarbeiter zu ihrem Gesundheitszustand (z.B. über Grippesymptome).

Meldepflicht intern festlegen

Eine Meldepflicht für
Mitarbeiter, wenn ein Kollege Symptome zeigt
(italienische Datenschutzaufsicht).

verpflichtende Fiebermessung

am Eingang des Betriebsgeländes oder ähnliche medizinische Maßnahmen (z.B. Rachenabstriche Speichelprobe).
Fiebermessungen nur zulässig, wenn die
Ergebnisse nur für eine Einlasskontrolle mit Entscheidung Zutritt ja/nein genutzt werden.